QUALITÄTSKONFERENZ  DES  BKHD

BUND KLASSISCHER HOMÖOPATHEN DEUTSCHLANDS e.V.

Tel.: 08122-9599388

                                                                                   bkhd-qualitaetskonferenz@web.de

www.bkhd-zweckbetrieb.de

 

 

Werben mit Titeln und Zertifikaten

 

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

nachdem in jüngster Zeit Unstimmigkeiten wegen des Anbringens der Bezeichnung „Qualifizierte Homöopathin des BKHD“  aufgetreten sind, möchten wir Ihnen anhand der folgenden Ausführungen die Thematik näher erläutern:

 

Werbung

 

Weder das HPG (Heilpraktikergesetz) noch HWG (Heilmittelwerbegesetz)  oder die BOH (Berufsordnung für Heilpraktiker) verbieten die Verleihung eines Zertifikats.

 

Lediglich die Nutzung steht unter dem Vorbehalt des UWG (Gesetz wider den unlauteren Wettbewerb), also der irreführenden Werbung.

 

D.h. wir dürfen werben, aber die Werbeaussage muss sachlich sein, sie darf nicht „marktschreierisch“ erfolgen. Wo die Grenze ist, ist zumindest im Augenblick nicht genau festgelegt. Regelmäßige Anzeigen in Zeitungen – nicht nur zur Praxiseröffnung oder –erweiterung oder zu Urlaubsmeldungen  – sind möglich, nicht jedoch Radio- TV-, Plakat-  und Autowerbung.

 

Wir bitten Sie darauf zu achten, dass Sie mit der Anbringung Ihres Zertifikates die Wettbewerbsregelungen im Heilwesen nicht verletzen.

 

Bitte setzen Sie den Hinweis auf Ihre Qualifikation oder Ihre Registrierung im zentralen Therapeutenregister zurückhaltend, sachgemäß und informativ ein. Der Hinweis kann grundsätzlich verwandt werden auf:

 

-          dem Briefbogen

-          der Visitenkarte

-          dem Praxisschild

-          der Informationsbroschüre und auf

-          der Homepage

-           

 

 

Dabei sollte darauf geachtet werden, dem Patienten eine sachgerechte Information zu geben.

Hier einige Beispiele:

 

 „Qualifizierung in homöopathischer Aus- und Weiterbildung im Rahmen der BKHD-Qualitätskonferenz“ (Ihre Internetseite bitte verlinken mit www.bkhd-zweckbetrieb.de).

 

oder auch „BKHD-qualifiziert – 2005“

 

oder „Registriert im zentralen Therapeutenregister des BKHD-Zweckbetriebes

 

oder  „Qualifizierte Homöopathin des BKHD“ (bitte beachten: diese Bezeichnung ersetzt nicht die zwingend vorgeschriebene Berufsbezeichnung „HeilpraktikerIn“).

 

Der Hinweis soll auch nicht in räumlichem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Arzt“ stehen; das heißt, es darf nicht der Eindruck entstehen, die Qualifikation im Rahmen der BKHD-Qualitätskonferenz erweitere die Möglichkeiten der Berufsausübung (wie dies etwa eine Zusatzbezeichnung im ärztlichen Beruf ermöglicht), sondern es muss deutlich werden, dass es sich um eine fachliche Qualifikation im Sinne einer einzelnen Heilmethode handelt.

 

Begriffsdefinition Qualifizierung

 

Im Gegensatz zur Stiftung „Homöopathie-Zertifikat“ (SHZ)  zertifiziert der Zweckbetrieb des BKHD (gemeinnütziger Dachverband der homöopathischen Fachgemeinschaften) keine Praxen und akkreditiert keine Ausbildungsstätten (bitte verzichten Sie auch auf die Bezeichnungen  „BKHD-zertifiziert“ oder „zertifizierte Homöopathin BKHD“

 

Mit Ihrer Qualifizierung im BKHD geht es in erster Linie um Transparenz in der Öffentlichkeit im Sinne des Verbraucherschutzes.

 

 

Sollten Sie unsicher sein, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung!

 

 

 

Mit herzlichen Grüßen Ihre

Renate Schmid
Beauftragte der Qualitätskonferenz des BKHD